Gut zu wissen

Kaum etwas ändert sich so schnell wie das Steuerrecht. Deshalb halten wir Sie immer auf dem Laufenden. Telefonisch, per E-Mail, hier auf dieser Seite aber vor allem persönlich. Denn nichts ist für uns so wichtig wie das persönliche Gespräch mit Ihnen. Auf dieser Seite haben wir für Sie nützliche und interessante Informationen zusammengestellt, die wir regelmäßig aktualisieren.

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Mit Taxflix haben wir eine Möglichkeit gefunden, die es uns jederzeit ermöglicht, trotz ständiger Gesetzesänderungen auf dem neusten Stand zu bleiben. Ob live zu festen Terminen oder auf Abruf als Aufzeichnung – alles ist möglich. Dieses Angebot nutzen wir alle gerne, damit wir Sie stets bestens beraten können. Mehr dazu, in diesem Podcast.

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Termine auf einen Blick

SteuerartFälligkeit Juli 24Fälligkeit August 24
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag10.07.2024*12.08.2024**
Umsatzsteuer10.07.2024***12.08.2024****
Gewerbesteuer/Grundsteuerentfällt15.08.2024*****
Sozialversicherung******29.07.202428.08.2024
*Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr. ** Für den abgelaufenen Monat. *** Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr. **** Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr. ***** In den Bundesländern und Regionen, in denen der 15.08.2024 ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Himmelfahrt) ist, wird die Steuer am 16.08.2024 fällig. ****** Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.07.2024/263.08.2024, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Alle Angaben ohne Gewähr.

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Auszüge aus TRIALOG, dem DATEV Magazin für Unternehmer und Selbständige

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E-Rechnung: Die Zukunft der Rechnungsstellung im digitalen Zeitalter

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